Die Hospitalverordnung von Roger de Molins vom 14.März 1182 -  von Thorsten Ringel


Erster Teil

Einleitung

(1) Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen. (2) Im Monat März am Sonntag Mittfasten des Jahres 1181 nach Christi Geburt. (3) Ich, Roger, ein demütiger Diener der armen Kranken, saß im Großen Kapitel (= Generalkapitel) in Gegenwart der Kleriker und Laien und der Konversenbrüder, die um mich saßen. (4) Zur Ehre Gottes, zur Verherrlichung der Heiligen, zur Förderung geistlichen Lebens und zum Nutzen der Kranken haben wir diese Gesetze erlassen, um sie mit Eifer ohne allen Unterschied einzuhalten. (5) Wir gebieten denen, die jetzt leben, und denen, die hernach kommen, sie gehorsam zu befolgen.

I. Kapitel

(1) Zum ersten (gebieten wir), daß unsere Kirchen, wo wir sie auch haben, mit schönem Ornat ausgestattet sind nach dem Bescheid des Priors, der in dem Hause ist. (2) (Er bestimme, wessen man) an Büchern, an Klerikern für den Gottesdienst, an Meßgewändern und an Altarausrüstung, an Kelchen, an Rauchfässern und (daß man) ein ewiges Licht in der Kirche und an weiterer Ausstattung bedarf.

II. Kapitel

Zum zweiten bestimmen wir, daß vier gelehrte und weise Ärzte im Spital seien, die Kenntnisse über den Urin haben und über vielerlei Krankheiten (= Leiden) der Kranken, daß sie sie beraten und entsprechend der Krankheit Arznei geben.

III. Kapitel

Zum dritten setzen wir fest, daß die Betten der Kranken in solcher Länge und Breite (gefertigt) sein sollen, daß sie darin ruhen können, und jedes Bett soll mit seinem eigenen Tuch, das dazu gehört, ausgestattet sein.

IV. Kapitel

Zum vierten gebieten wir, daß ein jeder Kranker im Spital einen Pelz zum Anziehen hat und zwei Filzschuhe, um zu seiner Notdurft hin? und zurückzugehen und ein (schaf)wollenes Häubchen.

V. Kapitel

Weiterhin bestimmen wir, daß man Kinderwiegen bereitstelle für die Frauen, die in großer Armut ihr Kind gebären, so daß sie getrennt von ihren Kindern liegen, damit die Kinder von ihren Müttern keinen Schaden erleiden.

VI. Kapitel

Ferner gebieten wir, daß die Toten im Spital eine Bahre haben, wie die Brüder, und mit einem roten Tuche mit einem weißen Kreuz zugedeckt werden.

VII. Kapitel

(1) Im siebten Kapitel bestimmen wir, daß die Pfleger überall, wo wir in der Christenheit ein Spital für die Kranken haben, den Kranken mit lauterem Herzen dienen und deren Bedürfnisse voll und ganz befriedigen ohne alles Klagen und ohne Widerrede und in, einer solchen Gesinnung alles ertragen, daß ihnen dafür Gottes Lohn zuteil werde. (2) Und geschähe auch das, daß jemand unsere Gebote, die wirf ür ihn gemacht haben, übertrete, so soll das dem Oberen gemeldet werden und dieser soll darüber das Recht des Hauses wahrnehmen, wie es ist.

VIII. Kapitel

(1) Wir bestimmen auch, daß der Prior von Frankreich jährlich dem Spital zu Jerusalem hundert Leintücher gibt, um die Bettlaken der Kranken zu erneuern. (2) Diese Tücher soll er mit seinen Responsionen verrechnen mit denen, die er als Almosen von seinen Häusern gibt.

IX. Kapitel

Der Prior von Sankt Ägid (S. Gilles) hat alle dieselben Rechte (Pflichten) wie der Prior von Frankreich, auch mit den (Almosen), die um Gottes Willen gesandt werden.

X. Kapitel

Der Prior der Lombardei sende jährlich zweitausend Ellen Baumwolltücher verschiedener Farben und spende diese zusammen mit seinem Kapitel.

XI. Kapitel

Der Prior von Pisa sende auch so viele Ellen desselben Tuches.

XII. Kapitel

Der Prior von Venetien auch so viel.

XIII. Kapitel

Die Balleien, die um das (Mittel)meer ihren Sitz haben, sollen folgende Dienstleistungen erbringen.

XIV. Kapitel

Der Prior von Antiochien soll hierher zweitausend Ellen Kattun (Baumwolltuch) schicken, um auch die Bettlaken der Kranken zu erweitern.

XV. Kapitel

Der Prior vom Pilgerberg (bei Athlit) soll zwei Last(wagen) Zucker senden, damit man Sirup, Elechiarien und andere Arznei daraus den Kranken mache.

XVI. Kapitel

Der Bailli von Tiberias sende ebepsoviel hinzu.

XVII. Kapitel

Der Prior von Compostella (Konstantinopel) gebe zweihundert Filze.

XVIII. Kapitel

(1) Deshalb sollen die Brüder Tag und Nacht mit lauterem Herzen eifrig sein im Dienste der Kranken, die unsere Herren sind. (2) Wir bestimmen auch, daß die Kranken auf den .Stationen (3) neun Diener haben sollen, die den Kranken dienstbar sind, wenn sie ihnen ihre Füße waschen, sie mit Tüchern trocknen, ihr Bett machen und Essen und Trinken herbeitragen, wobei sie ihren Dienst in Demut verrichten. (4) Dies sind die Gesetze, die Meister Arnul zu Mergarten erließ.

Zweiter Teil

Die Bestätigung des Meisters Roger darüber, was das Haus tun soll.

Alle Brüder des Hauses vorn Hospital, alle, die sind und die kommen werden, sollen wissen, daß die guten Gewohnheiten des Hauses zu Jerusalem folgende sein müssen:

I. Kapitel

(1) Als erstes soll das heilige Haus des Hospitals kranke Männer und Frauen aufnehmen, und sie sollen Ärzte halten, die den Kranken Heilung brächten, den Sirup für die Kranken bereiten und sich um alles kümmern, was für die Kranken notwendig ist. (2) An drei Tagen in der Woche sollen die Kranken frisches Schweinefleisch oder Schaffleisch bekommen. (3) Wer das nicht essen kann, soll Hühnerfleisch erhalten.

II. Kapitel

(1) Zwei Kranke sollen einen Hammelpelz haben, (2) den sie tragen sollen, wenn sie zur Toilette gehen. (3) Für zwei Kranke soll ein Paar von Stiefeln da sein. (4) Jedes Jahr soll das Haus des Hospitals den Armen tausend dicke Lammfelle geben.

III. Kapitel

(1) Alle von Vätern oder Müttern ausgesetzten Kinder soll das Hospital aufnehmen und verpflegen. (2) Männer und Frauen, die heiraten wollen, aber nichts haben, womit sie ihre Hochzeit feiern können, soll das Haus des Hospitals zwei Schüsseln oder die Portionen von zwei Brüdern geben.

IV. Kapitel

(1) Und das Haus des Hospitals soll einen Schuster?Bruder halten, der drei Diener hat, die die alten Schuhe reparieren, die ihnen um der Liebe Gottes willen gegeben wurden. (2) Und der Elemosynar soll zwei Diener halten, die die alte Kleidung reparieren, um sie den Armen zu geben.

V. Kapitel

Der Elemosynar soll jedem Gefangenen zwölf Denare geben, gleich nachdem sie aus dem Gefängnis kommen.

VI. Kapitel

Jede Nacht sollen fünf Kleriker für die Wohltäter des Hauses den Psalter lesen.

VII. Kapitel

(1) Und jeden Tag sollen dreißig Arme einmal am Tag an der Tafel für Gottes (Lohn) essen, und die o. g. fünf Kleriker mögen unter diesen dreißig Armen sein, aber die fünfundzwanzig essen vor dem Konvent. (2) Und jeder der fünf Kleriker soll zwei Denare erhalten und mit dem Konvent essen.

VIII. Kapitel

Drei Tage in der Woche sollen sie ein Almosen an alle jene geben, die da kommen, um Brot, Wein und gekochte Speisen zu erbitten.

IX. Kapitel

(1) Jeden Samstag in der Fastenzeit sollen sie dreizehn Arme kommen lassen, ihnen die Füße waschen und jedem ein Hemd, neue Hosen und neue Schuhe schenken. (2) An drei Capellane oder an drei Kleriker von diesen dreizehn (Armen) sollen sie drei Denare und an jeden der anderen zwei Denare geben.

X. Kapitel

(1) Das ist das eigene, im Hospital errichtete Almosen, ohne die bewaffneten Brüder, die das Haus ehrenhaft unterhalten soll, und mehrere andere Almosen, wovon man im einzelnen nicht alle für sich aufzählen kann. (2) Und was es auch sei, die guten Männer zu sehen und ihren Ruhm zu bezeugen, das wissen Bruder Roger, der Meister des Hospitals, der Prior Bernhard und das ganze Generalkapitel.