Die Brotverordnung des Jobert aus dem Jahre 1176 bzw. 1181 n. Chr. - von Thorsten Ringel


I. Kapitel

(1) Im Jahre 1181 nach Christi Geburt, im Monat März. (2) Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. (3) Am Sonntag Mittfasten (= Lätare, d. h. 4. Fastensonntag), da erließ ich, Jobert, ein Diener der heiligen Kranken, im großen Kapitel, in Gegenwart der Ordensbrüder vom Spital zu Jerusalem, der Kleriker und Laien, diese Sonderrechte zur Ehre Gottes, zur Verherrlichung seiner Heiligen, zur Förderung geistlichen Lebens und zum Nutzen der heiligen Kranken. (4) Ich will, daß diese unsere Gesetze bekannt gemacht werden, denen, die jetzt leben und denen, die nachher kommen, daß wir mit gemeinschaftlichem Willen unseres ganzen Kapitels und nach gemeinsamer Beratung diese Sonderrechte beschlossen haben und den nach uns Kommenden (zu halten) befohlen haben. (5) Ich gebiete für immer und ewig den Gesegneten, unseren Herren Kranken, und Bruder Stephan, der jetzt Spitalmeister ist, und denen, die nach ihm immer Spitalmeister sind, zwei herrliche Eigengüter zum ewigen Besitztum zu geben. (6) Das eine (Eigengut) heißt nach Unserer (Lieben) Frau "Heilige Maria", das andere heißt Caphaer, damit davon die heiligen Kranken immer weißes Brot erhalten, mit all den Landgütern und was außen und innen dazugehört. (7) Wenn es geschehen würde, daß dasselbe Gut von Ungewittern heimgesucht würde oder von Unruhen, so daß das Brot den heiligen Kranken, unseren gesegneten Herren, nicht zur Genüge gegeben werden könnte, so wollen wir, daß der Spitalmeister aus unserem Tresor so viel nehme, daß man den heiligen Kranken, unseren Herren, für ihren Bedarf weißes Brot kaufen kann. (8) Wäre es der Fall, daß das Getreide, das von den vorgenannten Gütern kommt, mit Unkraut vermischt wäre, so soll man es von unseren Städeln nehmen, von dort, wo das schönste Getreide drinnen liegt, einen Metzen ( = ca. 15 kg) (getauscht) um einen anderen Metzen. (9) Daß aber den Kranken ihr Lebensunterhalt vollkommen zuteil werde, das haben wir ihnen mit unserer Urkunde gewährt. (10) Wenn aber irgendwer da wäre, der gegen unsere Gesetze in Worten oder Werken handeln wollte, den verdammen wir wie Judas, den Verräter, auf ewig. Mit Kain (sowie) mit Datan und Abiram, die die Erde lebendig verschlang, soll sie der Fluch in alle Ewigkeit treffen.

Amen.

II. Kapitel

Das Brot, das man zwei Kranken gibt, soll zwei halbe Pfund wiegen.

III. Kapitel

Zu dessen Bestätigung und zum ewigen Gedenken haben wir den Anwesenden den Auftrag gegeben unser Siegel anzubringen.

IV. Kapitel

Dies wurde gegeben zu Jerusalem im Jahr 1176 (1177) nach Christi Geburt.